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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Deutsche Gesellschaft für Schweinegesundheit e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsführung des Vereins befindet sich am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Zusammenführung und Vernetzung aller Bereiche aus tierärztlicher und landwirtschaftlicher Praxis, Wissenschaft und Wirtschaft, denen die Förderung der Tiergesundheit in Schweinebeständen ein Anliegen ist.

Ziele des Vereins sind, durch die konstruktive Zusammenarbeit aller für eine gesunde Schweinehaltung wichtigen Fachgebiete und deren Interessenvertreter

§ die Schweinegesundheit kontinuierlich im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes und des Tierschutzes zu verbessern sowie

§ die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Schweineproduktion zu sichern.

Diese Ziele will der Verein u. a. erreichen durch

§ die Entwicklung von Kriterien und Indikatoren zur Bewertung der Tiergesundheit und des Tierschutzes,

§ die Entwicklung von Konzepten zur Integrierten Tierärztlichen Bestandsbetreuung, um das Erkrankungsrisiko der für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Schweine ständig zu minimieren, und

§ die kontinuierliche Optimierung von Genetik, Haltung, Fütterung, Hygiene und Management.

Außerdem wird ein gesellschaftspolitischer Dialog initiiert und gepflegt, um die Wahrnehmung der integrierten, multidisziplinären und tiergesundheitsorientierten Betreuung von Schweinebeständen in der Fachwelt, Politik und Öffentlichkeit als zentrale Kompetenz für die Schweinegesundheit und damit höhere Leistungsfähigkeit und höhere Produktsicherheit zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt. Die ordentliche Mitgliedschaft ist eine aktive Mitgliedschaft.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der eine Begründung des Interesses an der Schweineproduktion enthalten muss, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

2. Juristische Personen (z.B. Tierarztpraxen, landwirtschaftliche Betriebe, Unternehmen, Organisationen und Institutionen) können eine Gruppenmitgliedschaft beantragen. Die Gruppenmitgliedschaft ist eine aktive Mitgliedschaft. Alle Inhaber/innen und Mitarbeiter/innen der Praxis bzw. des Betriebes, Organisationen, Institutionen und Unternehmen haben auf eigenen Antrag das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht. Sie können auch die Mitarbeit in Arbeitsgruppen nach § 10 (4) der Satzung beantragen.

Gruppenmitglieder haben nur ein Stimmrecht. Dem Vorstand ist schriftlich eine Person zu benennen, der/die als ordentliches Mitglied gem. Ziff. 1 das (aktive und passive) Wahlrecht der Praxis bzw. des Betriebes gem. § 4 (3 und 4) der Satzung wahrnimmt. (Bevollmächtigung)

3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei seiner Zielverfolgung. Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und legt abweichend von § 5 deren Beitrag fest. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht am Vereinsleben und haben daher keine Mitgliederrechte nach § 4 (3 und 4).

4. Konsiliare sind Mitglieder, die vom Vorstand berufen werden. Konsiliare beraten den Vorstand und die Mitglieder in fachlichen Fragen auf Anforderung. Konsiliare sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Berufung eines Konsiliars endet mit dem dritten Kalenderjahr ihrer/seiner Berufung. Eine Wiederberufung ist zulässig.

Die Beratungstätigkeit der Konsiliare ist ehrenamtlich. Sie erhalten ggf. einen Ersatz ihrer Auslagen.

§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1. Mit ihrem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung und Beschlüsse des Vereins für sich als verbindlich an.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren, gute Partnerschaft untereinander zu pflegen, für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzutreten.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und auf Mitwirkung bei der Antragstellung nach § 37 BGB (Berufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit).

4. Jedes ordentliche Mitglied hat ein persönliches Stimmrecht. Das Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

5. Jedes ordentliche Mitglied ist wählbar und kann in die Organe des Vereins gewählt werden, es sei denn § 3 dieser Satzung regelt etwas anderes.

6. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliederversamm­lung erlässt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitragsordnung, in der Jahresbeiträge und ggf. Aufnahmegebühren festgelegt werden.

2. Die Beiträge sind für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Zahlungsbedingungen werden in der Beitragsordnung festgehalten.

3. Auf Antrag kann der Vorstand in Fällen sozialer Härte den Beitrag erlassen, ermäßigen oder aussetzen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a. Austritt,

b. Ausschluss,

c. Tod.

2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das nachfolgende Jahr, es sei denn, dass der Vorstand nach seinem freien Ermessen von der Erhebung des weiteren Jahresbeitrages absieht.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein vereinsbezogenes sowie sein persönliches Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn das Mitglied

a. nachhaltig gegen die Satzung, die satzungsmäßigen Beschlüsse oder in sonstiger Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt (z. B. vereinsschädigendes Verhalten);

b. mit seinen Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als zwei Monate in Verzug gerät und der Vorstand nicht zuvor auf Antrag des Mitgliedes eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt hat.

4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu machen.

5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung in der nächsten ordentlichen Mitgliederver­sammlung zu. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbe­schlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederver­sammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand und

c. die Arbeitsgruppen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im 1.Quartal vom/von der Vorsitzenden bzw. seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen.

2. Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Mitteilungen per E-Mail oder Post an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit Ablauf des auf das Absendedatum des Einladungsschreibens folgenden übernächsten Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-mail-)Adresse gerichtet ist.

3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung sowie etwaige in der Mitgliederversammlung zu stellende Anträge schriftlich mitzuteilen.

Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

4. Anträge der Mitglieder auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gelten als in der Mitgliederversammlung gestellt, wenn sie mindestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingegangen und vom Vorstand genehmigt sind. In der Versammlung eingebrachte Anträge der Mitglieder auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn mindestens 51% der anwesenden Mitglieder sich für die Behandlung aussprechen.

5. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht gem. § 4 (3) ist nicht übertragbar.

6. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ausnahmen davon regeln § 12 (Satzungsänderungen) und § 13 (Auflösung des Vereins). Bei der Abstimmung entscheidet, soweit in dieser Satzung nicht abweichend bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

8. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme und Verabschiedung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichtes der Kassenprüfer;

b. Entlastung des Vorstandes;

c. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d. Festsetzung der Beitragsord­nung;

e. Bestätigung bzw. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen über Ausschlüsse von Mitgliedern;

f. Satzungsänderungen;

g. Auflösung des Vereins

9. Statt auf Mitgliederversammlungen können Beschlüsse unter Einhaltung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Soweit die Satzung nicht andere Voraussetzungen und Mehrheiten bestimmt, gilt ein Beschluss als schriftlich gefasst, wenn mindestens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben und die einfache Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen der schriftlichen Beschlussvorlage zugestimmt hat.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie vom Vorstand für notwendig gehalten oder von 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Wenn die Sachlage es erfordert, kann die Einladungsfrist auf zehn Werktage verkürzt werden.

11. Über eine Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, in dem alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. der/dem Vorsitzenden,

b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. der/dem Schatzmeister/in,

d. der/dem Schriftführer/in sowie

e. den Sprechern der ständigen Arbeitsgruppen.

Es wird angestrebt dass je eine Person der beiden Vorsitzenden dem landwirtschaftlichen und dem tierärztlichen Bereich angehört.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Jedes Vereinsmitglied kann Kandidaten zu den Vorstandspositionen gem. Ziff. 1 a-d mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorschlagen. Die Kandidaten müssen ihr Einverständnis zur Wahl schriftlich oder zu Protokoll erklären. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied die geheime Wahl, so hat diese zu erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält.

2. Der Vorstand gem. Ziff. 1 a-d wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl in der jeweiligen Position ist zulässig.

3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Wahlperiode wird dadurch nicht verändert.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft alle für den Verein erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Innerhalb des Vorstandes obliegt die Geschäftsführung des Vereins grundsätzlich der/dem Vorsitzenden, soweit sie/er nicht verhindert ist. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden führt die/der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte. Die/der Vorsitzende wird die/den stellvertretenden Vorsitzenden über alle Angelegenheiten des Vereins unterrichten und mit ihm/ihr beraten.

Bei Bedarf kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und eine/n haupt- oder nebenamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen.

6. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung im Vorstand gelten die Regelungen der § 8 Ziff. 6 und § 4.

7. Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind auf Anfrage beim/bei der Vorsitzenden einzusehen.

8. Die/er Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand richtet ständige Arbeitsgruppen ein, wie zum Beispiel:

a. Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit

b. Tierschutz und Tierhaltung

c. Tierernährung

d. Tierzucht, Genetik und Reproduktion

e. Öffentlichkeitsarbeit (interne und externe Kommunikation)

2. Bei Bedarf beruft der Vorstand befristete Ad-hoc-Arbeitsgruppen, die wieder aufgelöst werden, sobald die Fragestellung beantwortet ist.

3. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, hat eine Arbeitsgruppe nur beratende Funktion.

4. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand berufen. Eine Abberufung ist jederzeit zulässig.

Jedes aktive Mitglied kann beim Vorstand einen Antrag auf Mitarbeit in einer oder mehreren Arbeitsgruppe stellen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen (z. B. bei Überschreitung einer Größe der Gruppe, die die Arbeitfähigkeit beeinträchtigen würde). § 9 (5) gilt sinngemäß.

Die Arbeitsgruppen wählen in ihrer konstituierenden Sitzung eine Sprecherin/ einen Sprecher der Arbeitsgruppe und eine/n Stellvertreterin. Sie/er beruft die regelmäßigen Treffen der Arbeitsgruppe ein und leitet diese.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer prüfen die Rechnungsunterlagen des Vereins und den jährlichen Rechnungsabschluss. Zum Ergebnis ihrer Prüfung legen sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer sowie zwei Stellvertreter, von denen keiner Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr alternierend ein/e Kassenprüfer/in und sein/ihre Stellvertreter/in zu wählen sind.

3. Die Regelungen des § 9 Ziff. 2-5 gelten sinngemäß.

§ 12 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderungen dieser Satzung müssen acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung mit eingehender Begründung dem Vorstand eingereicht werden. Eine Änderung ist nur möglich, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn davon mindestens drei Viertel die Auflösung beschließen.

2. Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird nach vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung am selben Ort einberufen. Diese kann bei einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

3. Im Falle einer Auflösung ist das Restvermögen des Vereins UNICEF zuzuwenden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

4. Der Vorstand meldet die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren zur Eintragung im Vereinsregister.

§ 14 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden sollten, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

§ 15 Inkrafttreten

1. Der Verein wurde am 15.02.2006 in Hannover gegründet und hat diese Satzung beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Datum der Eintragung: 17. August 2006... am Amtsgericht Hannover auf dem Registerblatt VR 200251.


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