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A R B E I T S P A P I E R der Deutschen Gesellschaft für SchweineGesundheit e.V. (DGSG)

Maßnahmenkatalog (Eckpunkte) "Optimierte KSP-Vorsorge und -Bekämpfung"

Stand: 28. 08. 2006

Vorbemerkungen Die Klassische Schweinepest (KSP) ist eine hochinfektiöse Seuche. Im Gegensatz zur MKS, AK oder zu Grippeviren werden die KSP-Viren aber im wesentlichen nur durch Kontakte und in aller Regel nicht aerogen übertragen.

Es besteht keine Gefahr für den Menschen, weder durch infizierte Tiere, noch durch den Verzehr von Fleisch infizierter oder schutzgeimpfter Tiere.

Die KSP-Bekämpfung erfolgt nach Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/89/EG sowie der nationalen Schweinepest-Verordnung und wird durch die EU-Kommission überwacht.

Die KSP-Ausbrüche in den 90er Jahren, insbesondere der erste Ausbruch 1993 bis 1995 nach Etablierung der „EU-Nichtimpfpolitik“, haben zu einem Lern- und Umdenkungsprozess in der Landwirtschaft und bei den Tierärzten geführt. Die Erfahrungen mit der Seuchenverhütung und –bekämpfung ohne die flächendeckende Schutzimpfung sind auf regionaler und überregionaler Ebene in umfangreiche Handbücher für das ordnungsgemäße seuchenhygienische Verhalten bei der Produktion mit Schweinen und für das Krisenmanagement nach Ausbruch eines KSP-Falles eingeflossen.

Dennoch haben die KSP-Ausbrüche 2006 in NRW noch erheblichen Bedarf für eine Verbesserung der Vorsorge gegen die KSP-Einschleppung in Hausschweinebestände sowie für eine Optimierung des Krisenmanagements und der Bekämpfungsmaßnahmen deutlich gemacht.

Ausgehend von den in NRW gewonnenen Erfahrungen wird nachfolgend der jeweilige Handlungsbedarf aufgelistet..

1. Die Einschleppung und Weiterverbreitung des KSP-Virus

1. Die Erfahrungen

1.1.1. Die initiale Einschleppung des KSP-Virus (Primärausbruch), ist in den letzten Jahren fast ausschliesslich auf Sorglosigkeit hinsichtlich des Infektionsrisikos aus Schwarzwildpopulationen zurückzuführen.

1.1.2. Die Weiterverbreitung des KSP-Virus aus infizierten Betrieben in andere Hausschweinebestände erfolgt in der Regel durch Tierverkehr und/oder Personenkontakte. Zu Beginn eines Seuchenzuges handelt es sich in der Regel um die Verschleppung des Virus aus noch unerkannt infizierten Beständen. Dabei hat sich herausgestellt, dass im Gegensatz zu früheren Annahmen, eher kleinere im Nebenerwerb geführte, als größere auf die Schweinehaltung spezialisierte Betriebe am Verschleppungsprozess beteiligt sind.

1.1.3. Ein nicht sofort umgesetzter Standstill und die vorherige Ankündigung von Sperr- und Schutzzonen bewirken das Gegenteil vom erwünschten Effekt: die Intensivierung des Tierverkehrs aus den bald gesperrten Gebieten, wodurch das Risiko, der Virusverschleppung um ein Vielfaches steigt.

1.2. Der Handlungsbedarf

1.2.1. Jäger und insbesondere Jäger-Landwirte müssen regelmäßig über die Gefahr der Einschleppung des KSP-Virus aus der Wildschweinepopulation informiert werden...

Systematische Bejagung und Überwachung der Schwarzwildpopulation zur Verringerung des Gefährdungspotenzials und zur frühen Erkennung von Infektionen (je nach epidemiologischer Situation im Bedarfsfall Impfung der Wildschweine) und regelmäßige Schulungsveranstaltungen zum Training des Verantwortungs- und Risikobewusstsein aller Beteiligten (insbesondere der Tierhalter, Tierärzte und Jäger) sollten mit den Kreisjägerschaften verbindlich vereinbart werden.

1.2.2. Die strikte Einhaltung der Schutzvorkehrungen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung sowie das Verbot der Speisereste-Verfütterung gemäß Viehverkehrsverordnung muss für ALLE schweinehaltenden Betriebe, auch die kleinen (!), durchgesetzt werden - insbesondere das Zutrittsverbot ohne bestandseigene bzw. ohne saubere, desinfizierte Schutzkleidung. Das Führen eines lückenlosen Bestandsregisters und eines Besucherbuches muss stringenter überprüft werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe sollte risikoorientiert durch die Veterinärbehörden erfolgen und eine der örtlichen Struktur der Schweineproduktion angemessne Zahl der Betriebe nicht unterschreiten. Der praktizierende Tierarzt ist in seiner durch die Verordnung vorgeschriebenen regelmäßigen und wichtigen Kontrollfunktion im landwirtschaftlichen Betrieb durch die Veterinärämter zu stärken und zu unterstützen.

1.1.3. Jeder Standstill ist ohne Ausnahme unmittelbar mit der Ankündigung umzusetzen!!! Zusätzlich sollte das generelle Entschädigungskonzept überarbeitet werden, um den Anlass für illegale Tiertransporte zu beseitigen, indem gesichert wird, dass sich alle von den Transportrestriktionen betroffenen Tierhalter auf eine angemessene Entschädigung ihres wirtschaftlichen Schadens verlassen können.

2. Das Erkennen von KSP-Infektionen

2.1. Die Erfahrungen

2.1.1. Die Analyse von KSP-Ausbrüchen ergibt, dass oftmals eindeutige Anzeichen, die zur Äußerung des KSP-Verdachtes bzw. zu einzuleitenden diagnostischen Maßnahmen führen sollten, nicht erkannt oder nicht richtig gedeutet werden. Hierzu zählen insbesondere deutlich gestiegenen Verluste und Therapieresistenz trotz wiederholtem Wechsel der Antibiotika. Das Gleiche gilt oft auch für Sekundärausbrüche, bei denen man eigentlich noch eher den Verdacht aussprechen können müsste, wenn gehäufte Verendungen und Therapieresistenz auftritt.

2.1.2. Es besteht eine zu große Zeitdifferenz zwischen der Probennahme zur Abklärung eines Infektionsverdachtes und dem Erhalt der Laborergebnisse, die nicht immer eindeutig sind.

2.2. Der Handlungsbedarf

2.2.1. Für eine „automatisierte“ Meldung von plötzlich angestiegenen Mortalitäten wäre es erforderlich, dass die jeweilig zuständige TKBA ungewöhnlich hohe Kadaverzahlen (im Vergleich zur sonstigen Ablieferungszahl des jeweiligen Betriebes) dem Veterinäramt meldet und diese Zahlen anhand der TSN-Bestandszahlen auf prozentuale Verlustraten umgerechnet werden. Beim Erreichen eines „Warnwertes“ kann das Veterinäramt den Besitzer und/oder den Hoftierarzt um einen Bericht über die Ursachen auffordern. Beim Erreichen eines „Grenzwertes“ kann das Veterinäramt eine vor-Ort-Besichtigung des Bestandes durchführen oder anordnen.

Da die Schweinehaltungshygieneverordnung eine KSP-Ausschluss-Untersuchung OHNE die vorzunehmenden Sperrmaßnahmen beim KSP-Verdacht erlaubt, sind Tierhalter und Tierärzte angehalten, diese insbesondere bei plötzlich gestiegenen Tierverlusten und anhaltender Therapieresistenz zu veranlassen.

2.2.2. Die routinemäßige Anwendung der Real-Time PCR Methode zur KSP-Diagnostik sollte zügig vorangetrieben, und die gesetzlichen Regelungen sollten entsprechend angepasst werden.

3. Die Sofortmaßnahmen der KSP-Bekämpfung

3.1. Die Erfahrungen

3.1.1. Der Tier- und Personenverkehr ist offensichtlich trotz der Dokumentationspflicht nicht transparent genug, um in ausreichend kurzer Zeit alle Tierbewegungen und Personenkontakte ermitteln und dadurch die Infektionsquellen und Infektionsrisiken identifizieren zu können, um die Verbreitung des Virus aus den Kontaktbeständen zuverlässig und unverzüglich zu verhindern..

3.1.2. Die unklare Definition und daher unterschiedlich vorgenommene Unterscheidung von „harten“ und „weichen“ Kontakten führt zu falschen Prioritäten und vielen nicht zielführenden Maßnahmen.

3.1.3. Ein unbefriedigend abgestimmtes Informations- und Kommunikationssystem der zuständigen Behörden führt zu Verunsicherungen bei den Beteiligten und zur Beeinträchtigung des Bekämpfungserfolges.

3.1.4. Der Arbeit der praktizierenden Tierärzte im Rahmen der Seuchenbekämpfung kommt eine besondere Bedeutung zu. Ihre Tätigkeit darf durch auch aus wissenschaftlicher Sicht nicht mehr begründbare Festlegungen, wie z.B. dass zwischen den Besuchen von potentiell infizierten Schweinebeständen durch Tierärzte zur Probennahme längere Zeitspannen von „Schweinefreiheit“ liegen sollen, nicht behindert oder verzögert werden. Angeordnete Maßnahmen, die der Praxisorganisation zuwiderlaufen und auch aus wissenschaftlicher Sicht nicht begründbar sind wie z.B. die Kompartimentbildung mit entsprechender Beschränkung bei der Tätigkeitsausübung, tragen zur Verunsicherung und Frustration der praktizierenden Tierärzte bei, und gefährden die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

3.2. Der Handlungsbedarf

3.2.1. ALLE Tierbewegungen und Bestandsbesuche müssen transparent und jederzeit nachvollziehbar sein. Hierfür sind die Vorgaben der Viehverkehrsverordnung einzuhalten und ein Besucherbuch zu führen.

3.2.2. Eindeutig definierte Kriterien für „harte“ und „weiche“ Kontakte müssen zentral vorgegeben werden, um die nach einem Erstausbruch sofort zu räumenden und/oder zu untersuchenden Bestände unverzüglich identifizieren und entsprechende Prioritäten setzen zu können.

3.2.3. Task-Forces wie die des LAVES des Landes Niedersachsen sollten für alle Bundesländer eingerichtet werden, die ab einem festzulegenden Verbreitungsgrad der ESP die Steuerung der Maßnahmen übernehmen muss. Das Konzept des vorbeugenden Risiko- und Krisenmanagements ist regelmäßig zu aktualisieren und mit allen Beteiligten zu trainieren. Ein wesentlicher Bestandteil diese Maßnahme ist die Abstimmung der Informationswege und der Kommunikation, wobei durch die Einbeziehung von Landes-Task-Forces eine weitgehende Standardisierung des Vorgehens in allen Kreisen der jeweiligen Bundesländer erreicht werden könnte.

3.2.4. Es muss bei Landwirten, Tierärzten, aber auch bei den für die Seuchenbekämpfung amtlich verantwortlichen Personen, das Verständnis dafür erzeugt werden, dass mit einem stringent durchgeführten seuchenprophylaktischen Verhalten beim Betreten und Verlassen von Schweinebeständen (Duschen und Anlegen betriebseigener Schutzkleidung vor dem Besuch des nächsten Bestandes) das KSP-Virus mit hoher Sicherheit nicht weiterverbreitet wird. Diese wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis ist bei den gesetzlichen Auflagen zu berücksichtigen. Die von den praktizierenden Tierärzten bei der Seuchenbekämpfung durchzuführenden Maßnahmen in Form von Betriebskontrollen und diagnostischen Beprobungen in den Betrieben müssen sinnvoll geplant und so durchführbar sein, dass der Tierarzt Handlungssicherheit hat und nicht per se haftungsrechtliche Konsequenzen befürchten muss.

4. Fazit

Durch die Einhaltung der bekannten und auch in der Schweinehaltungshygieneverordnung gesetzlich festgelegten Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen ist die Einschleppung des Erregers der Klassischen Schweinepest wirkungsvoll zu verhindern und durch die konsequente Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/89/EG ist das Virus nach einem KSP-Primärausbruch in aller Regel eradikierbar, wobei die Anzahl der zu räumenden Bestände in hohem Maße von der Zeit des Auftretens erster Symptome und der amtlichen Feststellung der KSP sowie von der Effizienz der Sofortmaßnahmen zur KSP-Bekämpfung abhängt.

Die Veterinärverwaltung hat auf allen Verwaltungsebenen sowohl personell als auch materiell ein modernes Krisenmanagement vorzuhalten, um im Ernstfall wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest planen, koordinieren und umsetzen zu können, wobei die praktizierenden Tierärzte in vollem Umfang mit angemessenen und wissenschaftlich begründeten Festlegungen partnerschaftlich mit einzubeziehen sind.

Die Impfung mit modernen Markerimpfstoffen gekoppelt mit zeitgemäßen diagnostischen Methoden (PCR) sind zur Eindämmung des Seuchengeschehens und damit insbesondere zur Minimierung der Anzahl der zu tötenden Bestände heute dringend zu fordernde Bekämpfungsmittel.

Für eine bessere Akzeptanz der notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung in seuchenfreien Zeiten bei den Landwirten und nach Ausbruch der Klassischen Schweinepest in der gesamten Öffentlichkeit muss ein intensiverer gesellschaftlicher Dialog geführt werden.


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